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AG Naumburg, 26.03.2007 - 12 C 237/06 (I) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- AG Naumburg, 26.03.2007 - 12 C 237/06 (I)
- LG Halle, 02.07.2007 - 1 S 56/07
- BGH, 28.02.2008 - IX ZB 147/07
- LG Halle, 06.11.2008 - 1 S 56/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.07.2006 - IX ZB 301/04
Zulässigkeit der Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten nach Eröffnung des …
Auszug aus AG Naumburg, 26.03.2007 - 12 C 237/06
Dieser gewährt zum Einen den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück selbst (vgl. zu dieser Fallkonstellation OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.03.2006, Az. 4 L 328/05), nicht aber in die mit haftenden Mieten und Pachten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2006, Az. IX ZB 301/04); andererseits hat der Versorgungsträger die Möglichkeit, die Zahlung laufender Gebühren, auch während einer Insolvenzverwaltung, durch die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens sicher zu stellen, welches der Insolvenzverwaltung vorgeht.Bei dem Rückgriff des dinglich Berechtigten auf mit haftende Mieten und Pachten durch Pfändung und Einziehung besteht aber kein Unterschied z.B. zur Vorausverfügung (Abtretung), beide Fallgestaltungen sind nach § 110 InsO zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2006, Az. IX ZB 301/04).
- OVG Thüringen, 27.09.2006 - 4 EO 1283/04
Ausbaubeiträge; Geltendmachung einer Beitragsforderung im Insolvenzverfahren, …
Auszug aus AG Naumburg, 26.03.2007 - 12 C 237/06
"Altschulden" sind dagegen grundsätzlich zur Tabelle anzumelden (§ 174 InsO, vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 27.09.2006, Az. 4 EO 1283/04). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2006 - 4 L 328/05
Vollstreckung
Auszug aus AG Naumburg, 26.03.2007 - 12 C 237/06
Dieser gewährt zum Einen den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück selbst (vgl. zu dieser Fallkonstellation OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.03.2006, Az. 4 L 328/05), nicht aber in die mit haftenden Mieten und Pachten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2006, Az. IX ZB 301/04); andererseits hat der Versorgungsträger die Möglichkeit, die Zahlung laufender Gebühren, auch während einer Insolvenzverwaltung, durch die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens sicher zu stellen, welches der Insolvenzverwaltung vorgeht.